Erwerbsminderung und Erwerbsminderungsrente
Rentenreform 2001 - Wegfall Berufsschutz
Mit der Rentenreform 2001 wurden der Begriff Erwerbsunfähigkeit neu und deutlicher definiert, und nahm bzw. nimmt seit dem im täglichen Leben an Relevanz deutlich zu. Als Folge der oben genannten Rentenreform schloss die gesetzliche Rentenversicherung den Berufsschutz und das Vorliegen einer Berusfunfähigkeit aus Ihrem Leistungskatalog gänzlich aus, sofern der Betroffene nach dem 01.01.1961 geboren ist.
Das heißt im Klartext, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur noch erbracht, wenn es sich um eine volle oder zumindest teilweise Erwerbsunfähigkeit handelt, nicht aber bei reiner Berufsunfähigkeit.
Wer hat Anspruch auf Leistung?
Erwerbsminderung im Sozialgesetzbuch
Die gesetzliche Grundsicherung.
Um überhaupt einen Anspruch auf die gesetzliche EM Rente zu haben, muss der Betroffene unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen:
Auszug aus §43 SGB VI
1) es muss eine teilweise oder volle Erwerbsunfähigkeit vorliegen
2) der Betroffene muss innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit abgeführt haben
3) es muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein ( in der Regel 5 Jahre)
Auszubildende und Studenten haben in der Regel keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Leistungen der EM Rente
| teilweise Erwerbsminderung | volle Erwerbsminderung | |
| Definition | Sofern der Betroffene auf Grund Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall nicht länger als 6 Stunden, aber mindestens 3 Stunden täglich erwerbsmäßig tätig sein kann, liegt eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vor. Hierbei wird weder auf die vorhandene Qualifikation noch auf Lebensstandard und gesellschaftliche Stellung Rücksicht genommen. Allein die thoeretische Möglichkeit zur Arbeit ist ausreichend. | Die volle Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene auf Grund von Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall nicht länger als 3 Stunden täglich, in einem beliebigen Beruf theoretisch arbeiten kann. Hierbei spielen werder der gewohnte Lebensstandard, die gesellschaftliche Stellung, das bisherige Einkommen noch die vorhandenen Qualifikationen einen Rolle. Ausschlaggebend ist lediglich der Umstand, dass der Betroffene mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Eine nähere Differenzierung oder Abstufung erfolgt nicht. |
| Abstrakte Verweisbarkeit | Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird die abstrakte Verweisung angewandt. Dies verschärft die Lage des Betroffenen deutlich. Die gesetzliche Rentenversicherung hat das Recht, Ihnen einen theoretischen Beruf anzurechnen, welchen Sie min. 6 Stunden täglich ausüben können, auch dann, wenn es diesen Beruf zur Zeit nicht auf dem Arbeitsmarkt gibt oder Sie diesen nicht ausüben können. Die theoretische Möglichkeit allein reicht aus, um Ihnen die Erwerbsminderungsrente zu versagen oder die Leistung zu kürzen. | Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird die abstrakte Verweisung angewandt. Dies verschärft die Lage des Betroffenen deutlich. Die gesetzliche Rentenversicherung hat das Recht, Ihnen einen theoretischen Beruf anzurechnen, welchen Sie min. 3 Stunden täglich ausüben können, auch dann, wenn es diesen Beruf zur Zeit nicht auf dem Arbeitsmarkt gibt oder Sie diesen nicht ausüben können. Die theoretische Möglichkeit allein reicht aus, um Ihnen die Erwerbsminderungsrente zu versagen oder die Leistung zu kürzen. |
| Berufsschutz | Berufsschutz wird durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht gewährt. Ihre Qualifikation, Ihr Können, Ihr Lebensstandard, Ihre gesellschaftliche Stellung und Ihr erzieltes Einkommen finden keinerlei Berücksichtigung. | Berufsschutz wird durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht gewährt. Ihre Qualifikation, Ihr Können, Ihr Lebensstandard, Ihre gesellschaftliche Stellung und Ihr erzieltes Einkommen finden keinerlei Berücksichtigung. |
Höhe Erwerbsminderungsrente berechnen
| teilweise EM Rente | volle EM Rente | |
| Höhe der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente | Sofern Sie Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente haben, können Sie mit einer Leistung von ca. 20% des letzten Bruttogehaltes abzüglich der Solzialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung rechnen. | Sofern Sie Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente haben, können Sie mit einer Leistung von ca. 40% des letzten Bruttogehaltes abzüglich der Solzialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung rechnen. |
| Ihre Vorsorgelücke | Erwerbsminderungsrente berechnen | Erwerbsminderungsrente berechnen |
Kein Anspruch auf gesetzliche EM Rente
Bitte beachten Sie folgendes ganz besonders!
Wichtiger Hinweis oder Empfehlung!
Anhand der oben genannten Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente sind folgende Personenkreise nicht berechtigt, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen:
- Betroffene, welche nicht gesetzlich rentenversicherungspflicht sind und auch keine freiwilligen Versicherungsbeiträge entrichtet haben (z.B. sonstige Selbstständige, Freiberufler, rentenversicherungsbefreite Angestellte)
- Schüler und Studenten
- Auszubildende, da diese in der Regel die Wartezeit noch nicht erfüllt haben
Für diese Personengruppe ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung doppelt wichtig. Erfragen Sie gleich Ihren persönlichen Versicherungsbeitrag.
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die EM Rente nur dann gezahlt wird, wenn der Betroffene außer Stande ist, praktisch und theoretisch am Arbeitsleben teilzunehmen. Ferner sind einige Personenkreise gänzlich nicht leistungsberechtigt. Weiterhin handelt es sich bei der Erwerbsminderungsrente nur um eine Grundabsicherung, welche nicht im Stande ist, Ihre tatsächlichen Einkommensverluste auszugleichen.
Nur mit einer SEHR GUTEN und nachhaltigen Berufsunfähigkeitsrente können Sie dieses Risiko, Verlust der eigenen Arbeitskraft, absicheren und Ihren gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten. Wir beraten Sie gern über die Gestaltungsmöglichkeiten.










